Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 9 Aufgaben der Länder
Stand: 13.01.2026
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Länder können bestimmen, ob eine kommunale Pflegestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse nach § 8a Absatz 3, sofern diese bestehen, als Bestandteil der kommunalen Pflegestrukturplanung anzusehen sind. Durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder eine finanzielle Unterstützung der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
Wird zitiert von 178 Entscheidungen zu § 9 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 07.03.2006 – 11 ME 217/05Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 18.09.2025 – L 8 P 9/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25
- LSG Sachsen, 23.10.2019 – L 1 P 21/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.11.2013 – 12 B 1074/13Zitiert von 6
- SG Dortmund, 02.12.2003 – S 12 P 87/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 16.07.2025 – 2 OB 39/25
- VG Cottbus, 26.05.2025 – VG 4 K 1645/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.04.2025 – L 5 P 65/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 9 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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31.05.1996 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I 718)
BGBl. 1996 I S. 718
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